Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 11.05.2022 werden die Modalitäten der sogenannten Energiepreispauschale in Höhe von 300 € beschrieben. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, sofern sie Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 oder 19 beziehen, erhalten diese Pauschale. Bei Beziehern von Arbeitslohn (§ 19 EStG) zahlt der Arbeitgeber die 300 € aus.
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.