Wir erklären den Zusammenhang der steuerlichen Vorschriften der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Insbesondere die gegenseitige „Wechselwirkung“ der §§ 100 (Geringverdienerförderung), § 3 Nr. 63 und § 3 Nr. 56 EStG werden besprochen. So mindern die Beiträge nach 3.63 das steuerfreie (Rest)Volumen für die umlagefinanzierte Pensionskasse. Der § 100 EStG hingegen hat keine Auswirkung auf das steuerfreie (Rest)Volumen des § 3 Nr. 56 EStG.

Beschlossen: Erhöhung Mindestlohn und Minijobgrenze ab 01.10.2022
Ab Oktober wird der Mindestlohn auf 12 € je Stunde erhöht bei gleichzeitiger Erhöhung der Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) von 450 € auf 520 €. Auch die Midijobgrenze wird von 1.300 € auf 1.600 € angepasst. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 3. Juni 2022...




