Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhalten die Beschäftigten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder einer „entsprechenden gesetzlichen Leistung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den „tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD/TV-L zu berechnenden Nettoentgelt. Das BAG hat entschieden, welcher Betrag beim Übergangsgeld als „tatsächliche Barleistung“ anzusetzen ist.

Beschlossen: Erhöhung Mindestlohn und Minijobgrenze ab 01.10.2022
Ab Oktober wird der Mindestlohn auf 12 € je Stunde erhöht bei gleichzeitiger Erhöhung der Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) von 450 € auf 520 €. Auch die Midijobgrenze wird von 1.300 € auf 1.600 € angepasst. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 3. Juni 2022...