Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs (nur Rentenversicherungspflicht) ist die Einhaltung der 20-Wochenstunden-Grenze. Wenn jedoch das Studium weiterhin im Vordergrund steht, ist auch ein Überschreiten der 20 Wochen-Stunden-Grenze...
Werkstudenten: Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze
Die 20-Wochenstunden-Grenze kann überschritten werden, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Das ist der Fall bei (teilweiser) Ausübung der Beschäftigung am Wochenende oder wenn diese in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Das gilt aber nicht...
Beschäftigung neben Werkstudententätigkeit
Werkstudenten sind in der Beschäftigung nur rentenversicherungspflichtig. Die erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des sogenannten Werkstudentenprivilegs werden genauso erläutert wie die Auswirkungen einer zusätzlichen Beschäftigung neben der...
Vorrang der Geringfügigkeit vor Werkstudentenprivileg
Sind die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllt, unterliegt die Beschäftigung nur der Rentenversicherungspflicht. Sind die Voraussetzungen der für einen Minijob oder kurzfristige Beschäftigung erfüllt, haben diese stets Vorrang.