Sind die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllt, unterliegt die Beschäftigung nur der Rentenversicherungspflicht. Sind die Voraussetzungen der für einen Minijob oder kurzfristige Beschäftigung erfüllt, haben diese stets Vorrang.


Sind die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllt, unterliegt die Beschäftigung nur der Rentenversicherungspflicht. Sind die Voraussetzungen der für einen Minijob oder kurzfristige Beschäftigung erfüllt, haben diese stets Vorrang.

Neu: Abfrage des Krankenversicherungsschutzes für die Dauer der Beschäftigung und Angabe in den DEÜV-Meldungen. Zur Sicherstellung, dass kurzfristig Beschäftigte krankenversichert sind, gibt es ab 2022 ein neues Kennzeichen in den DEÜV-Meldungen.